Vereinsvorstand

Vorsitzender

Thomas Höhne

Tel.: 0172 - 3237365

Mail: musikfest-wittenberg@web.de

 

Stellvertretende Vorsitzende                                  

Ina Bär  

 

Schatzmeisterin

Andrea Weiße

 

Schriftführerin

Angelika Schaffer                                                      

 

 

Satzung

Neufassung der Satzung des Fördervereins der Kirche zu Polbitz e. V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Förderverein der Kirche zu Polbitz und wurde mit dem Zusatz "e. V." sowie der Satzung vom 12.10.1999 unter der Registernummer VR 7330 in das Vereinsregister am Amtsgericht Leipzig eingetragen.

 

Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Elsnig.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 Der Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Erhaltung der Kirche in Polbitz sowie deren Ausbau zu einer Begegnungsstätte für kulturelle Veranstaltungen.

Zu diesem Zweck hat der Verein ein Erbbaurecht mit der zuständigen Kirchgemeinde als Grundstückseigentümerin vereinbart.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

a. Baumaßnahmen zur Sicherung der Substanz der Kirche

b. Rekonstruktionsmaßnahmen

c. Durchführung von Veranstaltungen zum Erreichen dieses Zweckes

d. Nach erfolgter Rekonstruktion der Kirche in ihr Veranstaltungen aller Art durchzuführen, die nicht im Widerspruch zu dem Gebäude als bisher 

    geweihter Kirche stehen.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Elsnig zwecks Verwendung für Zwecke gleicher Art, wobei vorab eine Zustimmung des Finanzamtes eingeholt werden muss.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über eine Änderung des Satzungszweckes ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person und juristische Person werden.

Die Beantragung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich und ist an den Vereinsvorstand zu richten.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds;

b) durch freiwilligen Austritt;

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung mehr als 2 Jahre im Rückstand ist, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

 

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig und hat vornehmlich folgende Aufgaben:

 

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;

2. Einberufung der Mitgliederversammlung;

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

4. Erstellung eines Jahresberichts;

5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;

6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern 

 

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.

Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig, jedoch nicht in der Variante, dass die Funktionen

1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender von einer Person ausgeübt werden.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.

Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags;

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,

wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse.

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 30.11.2018 beschlossen und tritt anstelle der in der Gründungsversammlung vom

12.10.1999 beschlossenen Vereinssatzung mit der Eintragung im Vereinsregister am Amtsgericht Leipzig in Kraft.

 

Polbitz, 30.11.2018